Einkäufe aus dem Ausland richtig einführen: Steuer- und Zollregeln

Einkäufe im Ausland und Bestellungen aus internationalen Onlineshops gehören längst zum Alltag vieler Haushalte. Ob beim Grenzbesuch, während einer Reise oder durch eine Bestellung bei einem ausländischen Anbieter: Waren gelangen heute auf unterschiedlichste Weise in die Schweiz. Gleichzeitig nutzen viele Konsumentinnen und Konsumenten digitale Angebote, die ohne physischen Transport aus dem Ausland stammen – etwa Streaming-Abonnements, Software oder Online-Gaming-Dienste. Es gelten klar definierte Regelungen, die bestimmen, wann bei der Einfuhr von Waren oder beim Bezug digitaler Leistungen Steuern und Abgaben anfallen.

Globaler Konsum einer digitalisierten Gesellschaft

xunmittelbar aus dem Ausland bereitgestellt werden. Während physische Güter sichtbar transportiert werden und beim Grenzübertritt automatisch den zollrechtlichen Regeln unterliegen, erfolgen digitale Käufe ohne räumliche Bewegung – steuerlich relevant sind sie dennoch.

Die Schweiz ordnet solche Leistungen als elektronisch erbrachte Dienstleistungen ein. Werden sie von ausländischen Anbietern an Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz erbracht und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, sind diese Anbieter verpflichtet, die Schweizer Mehrwertsteuer abzurechnen. Damit gehören auch digitale Abonnements, Spiele und Software zum grenzüberschreitenden Konsum, wenn sie im Inland genutzt werden. 

Ein Sonderfall ist das regulierte digitale Glücksspiel. Online-Casinospiele dürfen in der Schweiz nur von lizenzierten Anbietern betrieben werden, und Gewinne aus bewilligten Angeboten unterliegen eigenen steuerlichen Regeln. Auch wer im Schweizer Ausland spielen kann, sollte auf eine gültige Lizenz und die Aufsicht durch eine anerkannte Behörde achten, da dort andere Spielbedingungen sowie abweichende Zahlungs- und Schutzstandards gelten können.

Die Zweiteilung des Konsumverhaltens – einerseits Warenströme über die Grenze, andererseits digitale Zugänge über Plattformen – bildet den Rahmen für die Einfuhrregeln, die seit 2025 gelten.

Wertfreigrenze

Ein zentraler Orientierungspunkt ist die seit dem 1. Januar 2025 gültige Wertfreigrenze von CHF 150 pro Person und Tag. Solange dieser Betrag nicht überschritten wird, fällt keine Schweizer Mehrwertsteuer an. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Warenwert steuerpflichtig. Die Einzelartikel-Regelung bleibt bestehen: Ein Produkt, das allein mehr als CHF 150 kostet, ist unabhängig vom restlichen Einkauf steuerpflichtig. Die Vorgaben gelten sowohl für Waren, die Reisende selbst mitbringen, als auch für Sendungen, die per Post oder Kurier in die Schweiz gelangen.

Beim Einkauf in ausländischen Onlineshops ist zu berücksichtigen, dass der steuerlich relevante Betrag nicht nur aus dem Produktpreis besteht. Nach den Richtlinien des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit gehören auch Versand- und Verpackungskosten sowie Transportversicherungen zur Bemessungsgrundlage. Dadurch kann eine Bestellung, die auf den ersten Blick unter der Freigrenze liegt, aufgrund zusätzlicher Kosten steuerpflichtig werden. 

Bei Post- und Kuriersendungen erfolgt die Abwicklung der Einfuhrabgaben unmittelbar im Rahmen der Verzollung; der jeweilige Transportdienstleister verrechnet die fälligen Beträge anschließend weiter. Für private Geschenksendungen gilt eine separate Wertgrenze von CHF 100, sofern die Ware nicht zu den ausgeschlossenen Kategorien wie Alkohol oder Tabak gehört.Neben der Wertfreigrenze sind nämlich für bestimmte Warengruppen von Gesetzes wegen Mengengrenzen festgelegt, die unabhängig vom Warenwert gelten. Dies betrifft insbesondere Lebensmittel, alkoholische Getränke und Tabakprodukte. Einige Lebensmittel können innerhalb definierter Mengen zollfrei eingeführt werden, während andere nur bis zu bestimmten Höchstmengen abgabenfrei bleiben. Alkoholische Getränke unterliegen je nach Alkoholgehalt klar ausgewiesenen Freimengen. Für Tabakwaren gelten ebenfalls feste Mengengrenzen, die bei der Einfuhr nicht überschritten werden dürfen. Eine Prüfung der jeweiligen Vorgaben vor dem Grenzübertritt hilft, die korrekte Deklaration sicherzustellen.

Wann eine Anmeldung erforderlich ist

Wird eine Wert- oder Mengengrenze überschritten, müssen Waren deklariert werden. Die Zollbehörden orientieren sich dabei an Kaufbelegen; liegen solche Belege nicht vor, kann der Warenwert geschätzt werden. Die QuickZoll-App des BAZG unterstützt Reisende bei der Berechnung der Einfuhrabgaben und ermöglicht die Bezahlung bereits vor dem Grenzübertritt. Zusätzlich ist zwischen privaten und gewerblichen Einfuhren zu unterscheiden. Waren, die weiterverkauft oder gewerblich genutzt werden sollen, unterliegen stets der vollständigen Deklarationspflicht und fallen nicht unter die privaten Freigrenzen.

Die Schweizer Einfuhrregeln sind klar definiert. Wer Wertgrenzen, Mengenvorgaben und die Bemessungsgrundlage bei Onlinebestellungen kennt, kann die zu erwartenden Einfuhrabgaben korrekt zuordnen. Dies gilt auch für digitale Dienstleistungen, die zwar keinen physischen Grenzübertritt erfordern, jedoch nach den Vorgaben der Mehrwertsteuerpflicht beurteilt werden.

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